Gebühren

Warum Gebühren? 

 

Behörden wie unser Landratsamt müssen verantwortlich mit dem Geld umgehen, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Land und Bund, aber auch von den Bürgerinnen und Bürgern bekommen. Deshalb dürfen wir nicht alle unsere Leistungen kostenlos erbringen oder abgeben. Und wir müssen  für bestimmte Aufgaben und Leistungen Gebühren erheben. Wir unterscheiden dabei verschiedene Bereiche von Gebühren - je nachdem, ob das Landratsamt als Untere Verwaltungsbehörde tätig wird (als "verlängerter Arm" des Landes oder des Bundes) oder in eigener Zuständigkeit als Kreisbehörde. Alle Gebühren sind nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert und festgesetzt. 

 

 

 

Gebühren für welche Leistungen? 

 

1. Gebühren für Leistungen der Unteren Verwaltungsbehörde 

 

 

Für die öffentlichen Leistungen, die das Landratsamt als Untere Verwaltungsbehörde und als Baurechtsbehörde erbringt, gilt ab 01.08.2009 die Rechtsverordnung vom 05.12.2006 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 22.12.2011 mit dem dazu gehörenden Gebührenverzeichnis

Beispiele für die Gebühren, die Sie hier finden, sind:

° Gaststättenerlaubnis 
° Reisegewerbekarte 
° Namensänderung 
° Lebensmittelkontrolle 
° amtsärztliches Gutachten 
° Baugenehmigung 
° Eintragung in das Wasserbuch 
° Jagdschein
 

 

 

2. Fleischbeschaugebühren 

 

Auf der Basis unserer Rechtsverordnung über Gebühren für 

bestimmte öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs müssen wir ebenfalls Gebühren erheben, nämlich die 

 

Fleischbeschaugebühren

 

Wenn Sie die entsprechende Gebührenordnung herunterladen und lesen möchten, klicken Sie hier

 

 

3. Gebühren für Leistungen der Kreisbehörde 

 

 

3.1 Allgemeine Leistungen 

 

Für die allgemeinen öffentlichen Leistungen des Landratsamtes als Kreisbehörde gilt die vom Kreistag am 05.11.2001 beschlossene Gebührensatzung und das Gebührenverzeichnis

 

 

3.2 Abfallbeseitigung (Abfallgebühren) 

 

Für den Bereich der Abfallbeseitigung gilt die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWS) vom 16.12.1996, zuletzt geändert durch die Satzung vom 19.12.2011, 

gültig ab 01.01.2012

 

 

4. Gebühren nach anderen Vorschriften 

 

 

Es gibt auch einige Leistungen, für die Gebühren nach anderen Vorschriften abgerechnet werden müssen. Für diese Leistungen gelten auch weiterhin die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Das sind: 

 

° die Leistungen des Vermessungsamtes, 
° die bautechnische Prüfung, 
° die KfZ-Zulassung, 
° die Fahrerlaubnisse, 
° das Ausländer- und Paßwesen; 
° die Bußgelder sowie 
° die Gebühren des Forstamtes für die Betreuung des Körperschafts– und  

   Privatwaldes.
 

 

 

5. Internatsgebühr 

 

Zum Download der Gebührensatzung bitte  h i e r   klicken.