
Das seit 01. Januar 2005 beim Landratsamt eingegliederte Versorgungsamt erledigt zwei Hauptaufgabenbereiche:
1. Schwerbehindertenrecht wird im Sozialamt (nach SGB IX)
und
2. Soziales Entschädigungsrecht wird nun im Ordnungsamt/Ausgleichsamt bearbeitet.
Informationen zu Punkt 1. im Überblick
Allgemeines
Zum 01. Juli 2001 hat der Gesetzgeber das Behindertenrecht im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) neu gefasst.
Das SGB IX fasst nun die Rechstvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten, sowie das Behindertenrecht zusammen. Das Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation werden aufgehoben.
Auf Antrag stellt das Versorgungsamt fest
Beträgt der Grad der Behinderung wenigstens 50, erhält der Antragssteller einen Schwerbehindertenausweis, auf dessen Rückseite die gegebenenfalls zustehenden Merkzeichen eingetragen werden. Die Feststellungen des Versorgungsamtes sind Voraussetzung dafür, dass behinderte Menschen die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können.
Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Versorgungsamt oder Sie können diese hier herunterladen.
Downloads
1. Antrag auf erstmalige Feststellung von Behinderungen nach § 69 SGB IX
2. Merkblatt mit Ausfüllhinweisen SGB IX
3. Antrag auf erneute Feststellung von Behinderungen nach SGB IX
4. Merkblatt orange zur Feststellung von Nachteilsausgleichen